Musiktherapie | Berufsgesetz
Die berufliche Ausübung von Musiktherapie ist in Österreich seit 1. Juli 2009 durch das
Bundesgesetz über die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie (Musiktherapiegesetz MuthG) BGBl. I Nr. 93/2008 geregelt.
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Im Folgenden sind einige
Kernpunkte des Gesetzes dargelegt,
den vollständigen Gesetzestext finden Sie
hier, Erläuterungen zur Regierungsvorlage
hier.
Alle MusiktherapeutInnen, die in Österreich berufsberechtigt sind, finden sich auf der
Liste des Bundesministeriums für Gesundheit (§§ 19 bis 25).
Das Musiktherapiegesetz umschreibt Musiktherapie als eigenständige,
wissenschaftlich-künstlerisch-kreative Therapieform (§6).
Sie umfasst die bewusste und geplante Behandlung von Menschen, insbesondere mit emotional, somatisch, intellektuell oder sozial bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen, durch den Einsatz musikalischer Mittel in einer therapeutischen Beziehung zwischen einem (einer) oder mehreren Behandelten und einem (einer) oder mehreren Behandelnden mit dem
Ziel
- Symptomen vorzubeugen, diese zu mildern oder zu beseitigen oder
- behandlungsbedürftige Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern oder
- die Entwicklung, Reifung und Gesundheit des (der) Behandelten zu fördern und zu erhalten oder wiederherzustellen.
Zweck der musiktherapeutischen Tätigkeiten:
1. Prävention einschließlich Gesundheitsförderung
2. Behandlung von akuten und chronischen Erkrankungen
3. Rehabilitation
4. Förderung von sozialen Kompetenzen einschließlich Supervision
5. Lehre und Forschung
Das Musiktherapiegesetz regelt zwei Formen der Berufsausübung (§§ 7 und 8):
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1) Die
eigenverantwortliche Berufsausübung besteht in der eigenständigen Ausübung von Musiktherapie im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder freiberuflich.
Wird Musiktherapie zum Zweck der Behandlung akuter oder chronischer Erkrankungen oder der Rehabilitation angewandt, so hat zu Beginn der Behandlung eine Zuweisung durch
1. einen Arzt (eine Ärztin) oder
2. einen klinischen Psychologen (eine klinische Psychologin) oder
3. einen Psychotherapeuten (eine Psychotherapeutin) oder
4. einen Zahnarzt (eine Zahnärztin)
statt zu finden.
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2) Die
mitverantwortliche Berufsausübung besteht in der angeordneten Ausführung von Musiktherapie im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses. Die Anordnung kann durch eine ÄrztIn, eine klinische PsychologIn, einer PsychotherapeutIn, einer ZahnärztIn, aber auch durch eine eigenverantwortlich arbeitende MusiktherapeutIn erfolgen.
Das MuthG umschreibt
Ausbildungserfordernisse für eine eigenverantwortliche und mitverantwortliche Berufsausübung (§§ 9 und 10), es regelt die
Berufsberechtigung (§§ 12 bis 18) und zahlreiche
Berufspflichten (§§ 26 bis 34).