Die berufliche Ausübung von Musiktherapie ist in Österreich seit 1. Juli 2009 durch das Bundesgesetz über die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie (Musiktherapiegesetz MuthG) BGBl. I Nr. 93/2008 geregelt.
Im Folgenden sind einige Kernpunkte des Gesetzes dargelegt,
den vollständigen Gesetzestext finden Sie hier, Erläuterungen zur Regierungsvorlage hier.
Alle Musiktherapeut:innen, die in Österreich berufsberechtigt sind, finden sich auf der Liste des Bundesministeriums für Gesundheit (§§ 19 bis 25).
Das Musiktherapiegesetz umschreibt Musiktherapie als eigenständige, wissenschaftlich-künstlerisch-kreative Therapieform (§6).
Sie umfasst die bewusste und geplante Behandlung von Menschen, insbesondere mit emotional, somatisch, intellektuell oder sozial bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen, durch den Einsatz musikalischer Mittel in einer therapeutischen Beziehung zwischen einem:einer oder mehreren Behandelten und einem:einer oder mehreren Behandelnden mit dem Ziel
Zweck der musiktherapeutischen Tätigkeiten:
1. Prävention einschließlich Gesundheitsförderung
2. Behandlung von akuten und chronischen Erkrankungen
3. Rehabilitation
4. Förderung von sozialen Kompetenzen einschließlich Supervision
5. Lehre und Forschung
Das Musiktherapiegesetz regelt zwei Formen der Berufsausübung (§§ 7 und 8):
1) Die eigenverantwortliche Berufsausübung besteht in der eigenständigen Ausübung von Musiktherapie im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder freiberuflich.
Wird Musiktherapie zum Zweck der Behandlung akuter oder chronischer Erkrankungen oder der Rehabilitation angewandt, so hat zu Beginn der Behandlung eine Zuweisung durch
1. eine:n Ärzt:in oder
2. eine:n klinische:n Psycholog:in oder
3. eine:n Psychotherapeut:in oder
4. eine:n Zahnärzt:in
statt zu finden.
2) Die mitverantwortliche Berufsausübung besteht in der angeordneten Ausführung von Musiktherapie im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses. Die Anordnung kann durch eine:n Ärzt:in, eine:n klinische:n Psycholog:in, eine:n Psychotherapeut:in, eine:n Zahnärzt:in, aber auch durch eine:n eigenverantwortlich arbeitende:n Musiktherapeut:in erfolgen.
Das MuthG umschreibt Ausbildungserfordernisse für eine eigenverantwortliche und mitverantwortliche Berufsausübung (§§ 9 und 10), es regelt die Berufsberechtigung (§§ 12 bis 18) und zahlreiche Berufspflichten (§§ 26 bis 34).
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